Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen § 0, Fassung vom 28.12.2009

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 81/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

10.05.2012

Unterzeichnungsdatum

28.09.1954

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
StF: BGBl. III Nr. 81/2008 (NR: GP XXIII RV 205 AB 349 S. 42. BR: AB 7872 S. 751.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien III 81/2008 *Algerien III 81/2008 *Antigua/Barbuda III 81/2008 *Argentinien III 81/2008 *Armenien III 81/2008 *Aserbaidschan III 81/2008 *Australien III 81/2008 *Barbados III 81/2008 *Belgien III 81/2008 *Belize III 81/2008 *Bolivien III 81/2008 *Bosnien-Herzegowina III 81/2008 *Botsuana III 81/2008 *Brasilien III 81/2008 *China III 81/2008 *Costa Rica III 81/2008 *Dänemark III 81/2008 *Deutschland III 81/2008 *Ecuador III 81/2008 *Fidschi III 81/2008 *Finnland III 81/2008 *Frankreich III 81/2008 *Griechenland III 81/2008 *Großbritannien III 81/2008 *Guatemala III 81/2008 *Guinea III 81/2008 *Irland III 81/2008 *Israel III 81/2008 *Italien III 81/2008 *Kiribati III 81/2008 *Korea/R III 81/2008 *Kroatien III 81/2008 *Lesotho III 81/2008 *Lettland III 81/2008 *Liberia III 81/2008 *Libyen III 81/2008 *Litauen III 81/2008 *Luxemburg III 81/2008 *Mazedonien III 81/2008 *Mexiko III 81/2008 *Montenegro III 81/2008 *Niederlande III 81/2008 *Norwegen III 81/2008 *Ruanda III 81/2008 *Rumänien III 81/2008 *Sambia III 81/2008 *Schweden III 81/2008 *Schweiz III 81/2008 *Senegal III 81/2008 *Serbien III 81/2008 *Simbabwe III 81/2008 *Slowakei III 81/2008 *Slowenien III 81/2008 *Spanien III 81/2008 *St. Vincent/Grenadinen III 81/2008 *Swasiland III 81/2008 *Trinidad/Tobago III 81/2008 *Tschad III 81/2008 *Tschechische R III 81/2008 *Tunesien III 81/2008 *Uganda III 81/2008 *Ungarn III 81/2008 *Uruguay III 81/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Artikel 23 und 24 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit, genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die französische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

__________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 8. Februar 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 39, Absatz 2, für Österreich mit 8. Mai 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich zu Artikel 27,

Die Republik Österreich ist durch Artikel 27, nur insoweit gebunden, als sich dieser auf Staatenlose bezieht, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten.

Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 28,

Die Republik Österreich wird ihre Verpflichtung gemäß Artikel 28, durch die Ausstellung von Fremdenpässen an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, erfüllen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Barbados, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Guinea, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Irland, Israel, Italien, Montenegro, Kiribati, Republik Korea, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Ruanda, Rumänien, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Antigua und Barbuda:

Die Regierung von Antigua und Barbuda kann nur die Verpflichtung eingehen, dass die Bestimmungen der Artikel 23,, 24, 25 und 31 in Antigua und Barbuda soweit angewandt werden, wie es das Gesetz erlaubt.

Argentinien:

Die Anwendung dieses Übereinkommens in Gebieten, deren Souveränität der Diskussion zwischen zwei oder mehreren Staaten unterliegt, dessen ungeachtet, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind, kann nicht als Änderung, Rücktritt oder Preisgabe von Positionen, die diese Staaten vorher innehatten, ausgelegt werden.

Barbados:

Die Regierung von Barbados erklärt im Hinblick auf die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches über die Notifizierung der territorialen Anwendung des Übereinkommens auf die Westindischen Inseln (einschl. Barbados) vom 19. März 1962, dass sie sich nur dazu verpflichten kann, dass die Bestimmungen der Artikel 23,, 24, 25 und 31 in Barbados angewandt werden, insoweit es das Gesetz erlaubt. Die Anwendung des Übereinkommens auf Barbados wurde auch Vorbehalten zu Artikel 8,, 9 und 26 unterworfen. Die Vorbehalte werden hiermit zurückgezogen.

Botsuana:

(a) Artikel 31, des genannten Übereinkommens soll Botsuana nicht dazu verpflichten, einer staatenlosen Person einen günstigeren Status als Ausländern allgemein einzuräumen;

(b) Artikel 12, Absatz eins und Artikel 7, Absatz 2, sollen lediglich als Empfehlungen betrachtet werden.

Dänemark:

Dänemark ist nicht an Artikel 24, Absatz 3, gebunden.

Die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz eins,, unter denen staatenlose Personen in bestimmten Fällen mit Staatsangehörigen gleichgestellt sind, verpflichten Dänemark nicht, staatenlosen Personen in allen Fällen exakt dieselbe Remuneration zu gewähren, wie sie für Staatsangehörige vorgesehen ist, sondern ihnen nur zu gewähren, was für ihre Unterstützung erforderlich ist.

Artikel 31, verpflichtet Dänemark nicht, staatenlosen Personen einen günstigeren Status einzuräumen, als Ausländern allgemein gewährt wird.

Deutschland:

  1. Ziffer eins
    Artikel 23, wird ohne Einschränkungen nur auf staatenlose Personen angewandt, die zugleich Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über den Status von Flüchtlingen und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über den Status von Flüchtlingen sind, darüber hinaus aber nur im Ausmaß der staatlichen Vorschriften.
  2. Ziffer 2
    Artikel 27, wird nicht angewandt.

Fidschi:

Die Regierung von Fidschi erklärte, dass der erste und der dritte Vorbehalt, der vom Vereinigten Königreich angebracht wurde, bestätigt werden. Die Vorbehalte wurden jedoch im Hinblick auf eine besser passende Anwendung in Fidschi wie folgt umformuliert:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung von Fidschi versteht Artikel 8 und 9 so, dass diese sie nicht daran hindern, in Zeiten des Krieges und anderer schwerwiegender und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf staatenlose Personen aufgrund deren früherer Staatsanghörigkeit Maßnahmen im Interesse der nationalen Sicherheit zu setzen. Die Bestimmungen des Artikel 8, hindern die Regierung von Fidschi nicht, Rechte über Eigentum und Interessen auszuüben, die Fidschi erwerben könnte oder als Alliierte oder Assoziierte Macht im Rahmen eines Friedensvertrages oder einer Vereinbarung oder Übereinkunft zum Zwecke der Wiederherstellung des Friedens erworben hat, die als Ergebnis des Zweiten Weltkriegs vollendet worden sind oder vollendet werden könnten. Weiters berühren die Bestimmungen des Artikel 8, nicht die Behandlung von Eigentum, das zum Zeitpunkt der Inkrafttretens dieses Übereinkommens unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Regierung von Fidschi wegen des Kriegszustands, der zwischen ihnen und einem anderen Staat bestanden hat.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung von Fidschi kann nicht die Verpflichtung eingehen, den in den Absatz eins und 2 des Artikel 25, enthaltenen Verpflichtungen Wirksamkeit zu verleihen und kann nur die Verpflichtung eingehen, die Bestimmung des Absatz 3, anzuwenden, soweit es das Gesetz zulässt.
Kommentar: Es bestehen in Fidschi weder Übereinkünfte für eine administrative Hilfestellung, die in Artikel 25, vorgesehen ist, noch wurden solche Übereinkünfte in Bezug auf staatenlose Personen für notwendig erachtet. Dem Bedarf an Urkunden oder Bescheinigungen gemäß Absatz 2, des genannten Art. würde durch eidesstattliche Erklärung entsprochen werden.
Jeder andere vom Vereinigten Königreich zum obengenannten Übereinkommen angebrachte Vorbehalt ist zurückgezogen.

Finnland:

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    einen allgemeinen Vorbehalt zu dem Zweck, dass die Anwendung jener Bestimmungen des Übereinkommens, die staatenlosen Personen die günstigste Behandlung gewährt, die Angehörigen eines ausländischen Staates eingeräumt wird, soll nicht durch den Umstand berührt werden, dass Finnland jetzt und in Zukunft Staatsangehörigen von Dänemark, Island, Norwegen oder Schweden besondere Rechte und Privilegien einräumt.
  2. Ziffer 2
    einen Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz 2, zu dem Zweck, dass Finnland, als generelle Maßnahme, nicht bereit ist, staatenlosen Personen, die die Bedingung von 3 Jahren Aufenthalt in Finnland erfüllen, eine Ausnahme von einer jeden gesetzlichen Reziprozität zu gewähren, die das finnische Recht als eine Bedingung vorsieht, den Anspruch eines Ausländers auf dasselbe Recht oder dieselbe Vergünstigung zu regeln.
  3. Ziffer 3
    einen Vorbehalt zu Artikel 8, zu dem Zweck, dass dieser Artikel für Finnland nicht verbindlich ist.
  4. Ziffer 4
    einen Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, zu dem Zweck, dass diese Bestimmungen für Finnland nicht verbindlich sind.
  5. Ziffer 5
    einen Vorbehalt zu Artikel 25, zu dem Zweck, dass Finnland es nicht als seine Verpflichtung ansieht, anstelle der Behörden eines ausländischen Staates die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine finnische Behörde zu veranlassen, falls die Verzeichnisse, die für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung notwendig sind, in Finnland nicht existieren.
  6. Ziffer 6
    einen Vorbehalt im Hinblick auf die Bestimmungen in Artikel 28, Finnland erkennt die aus dem genannten Artikel resultierenden Verpflichtungen nicht an, ist jedoch bereit, Reisedokumente, die andere Vertragsstaaten gemäß diesem Artikel ausgestellt haben, anzuerkennen.

Frankreich:

Die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, werden von der französischen Regierung als solche angesehen, die nur auf staatenlose Personen anwendbar sind, die durch Zwang von französischem Staatsgebiet vertrieben wurden und die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin direkt aus dem Land, in das sie zu gehen gezwungen waren, zurückgekehrt sind, ohne in der Zwischenzeit die Erlaubnis erhalten zu haben, sich auf dem Gebiet eines anderen Staates aufzuhalten.

Guatemala:

Guatemala ratifiziert das vorliegende Übereinkommen mit dem Vorbehalt, dass der Ausdruck „möglichst günstige Behandlung“, auf die in jenen Bestimmungen, zu denen Vorbehalte angebracht werden dürfen, Bezug genommen wird, nicht so verstanden wird, dass er die besondere Behandlung nicht mit einschließt, die Guatemala Staatsangehörigen Spaniens, der lateinamerikanischen Länder im allgemeinen und der Länder, die das Zentralamerikanische Integrationssystem (SICA) bilden, die jene Länder sind, die die Vereinigten Provinzen von Zentralamerika bildeten, und Panamas, eingeräumt hat oder in Zukunft einräumt.

Irland: Erklärung:

Die Regierung Irlands versteht die Worte „öffentliche Ordnung“ und „gemäß dem gesetzlichen Verfahren“, wie in Artikel 31, des Übereinkommens niedergelegt, als „öffentliche Politik“ und „gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren“.

Vorbehalt:

Im Hinblick auf Artikel 29, Absatz eins, geht die Regierung Irlands nicht die Verpflichtung ein, staatenlosen Personen in Bezug auf folgende Punkte eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als Ausländern im Allgemeinen:

  1. Litera a
    Stempelgebühren, die in Irland im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen, Übertragung von Pachtrechten an Liegenschaften, Mietwohnungen und Erbschaften eingehoben werden, und
  2. Litera b
    Einkommensteuer.

Italien:

Die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 werden lediglich als Empfehlungen anerkannt.

Kiribati:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung von Kiribati versteht Artikel 8 und 9 so, dass diese sie nicht davon abhalten, in Zeiten des Krieges und anderer schwerwiegender und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf staatenlose Personen aufgrund deren früherer Staatsanghörigkeit Maßnahmen im Interesse der nationalen Sicherheit zu setzen. Die Bestimmungen des Artikel 8, hindern die Regierung von Kiribati nicht, Rechte über Eigentum auszuüben, die Kiribati erwerben könnte oder als Alliierte oder Assoziierte Macht im Rahmen eines Friedensvertrages oder einer anderen Vereinbarung oder Übereinkunft zum Zwecke der Wiederherstellung des Friedens erworben hat, die als Ergebnis des Zweiten Weltkriegs vollendet worden sind oder vollendet werden könnten. Weiters berühren die Bestimmungen des Artikel 8, nicht die Behandlung von Eigentum, das zum Zeitpunkt der Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Bezug auf die Gilbert Inseln unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Regierung von Fidschi wegen des Kriegszustands, der zwischen ihnen und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung von Kiribati kann die Verpflichtung, Artikel 24, Absatz eins, Litera b, anzuwenden, nur insoweit eingehen, als es das Gesetz zulässt.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung von Fidschi kann nicht die Verpflichtung eingehen, den in Artikel 25, Absatz eins und 2 enthaltenen Verpflichtungen Wirksamkeit zu verleihen und kann nur die Verpflichtung eingehen, die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden, soweit es das Gesetz zulässt.

Lesotho:

  1. Ziffer eins
    Nach Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Lesotho, dass sie die Artikel 8 und 9 so versteht, dass sie sie nicht daran hindern in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwierigen und außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf einen Staatenlosen wegen seiner früheren Staatsangehörigkeit Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu treffen. Artikel 8, hindert die Regierung des Königreiches Lesotho nicht daran, Rechte in Bezug auf Eigentum oder Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrages oder einer sonstigen Übereinkunft zur Wiederherstellung des Friedens, die infolge des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden sind oder geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner ist Artikel 8, ohne Einfluss darauf, welche Behandlung Eigentum oder Interessen erfahren sollen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für Lesotho unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Regierung von Lesotho waren, aufgrund des Kriegszustandes, der zwischen ihnen und einem anderen Staat bestanden hat.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung des Königreichs Lesotho kann sich nicht verpflichten, die in Artikel 25, Absatz eins und 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen; sie kann sich nur verpflichten, Absatz 3, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung des Königreichs Lesotho wird nicht durch Artikel 31, gebunden sein, wonach einer staatenlosen Person ein günstigerer Status einzuräumen ist, als er Ausländern allgemein zuteil wird.

Lettland: Vorbehalte:

Gemäß Artikel 38, des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz eins, Litera b, insoweit anzuwenden, als es die nationale Rechtsordnung zulässt. Gemäß Artikel 38, des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 27, insoweit anzuwenden, als es die nationale Rechtsordnung zulässt.

Mexiko: Vorbehalte:

Die Regierung von Mexiko ist von der Bedeutung dessen überzeugt, dass sicherzustellen ist, dass alle staatenlosen Personen Zugang zu entlohnter Beschäftigung als Mittel des Lebensunterhalts haben sollen und bekräftigt, dass staatenlose Personen in Übereinstimmung mit den Gesetzen gleich behandelt werden sollen wie Ausländer im allgemeinen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 7, des Bundesarbeitsgesetzes, das den Anteil der ausländischen Arbeitnehmer festlegt, die in Mexiko beschäftigt werden dürfen, und unbeschadet anderer Rechtsgrundsätze betreffend die Arbeit von Ausländern im Land, weshalb die Regierung von Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 17, dieses Übereinkommens anbringt.

Die Regierung von Mexiko bringt einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 31, des Übereinkommens an und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 33, der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten.

Die Regierung von Mexiko hält sich nicht für gebunden, staatenlosen Personen größere Vergünstigungen für ihre Einbürgerung zu gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen eingeräumt werden, weshalb ein ausdrücklicher Vorbehalt zu Artikel 32, des Übereinkommens angebracht wird.

Niederlande:

Die Regierung des Königreichs behält sich das Recht vor, Artikel 8, des Übereinkommens nicht auf Staatenlose anzuwenden, die früher die Staatsangehörigkeit eines Feindstaats des Königreichs der Niederlande oder eine entsprechende Staatsangehörigkeit besessen haben.

Die Regierung des Königreichs behält sich hinsichtlich des Artikel 26, des Übereinkommens die Möglichkeit vor, bestimmten Staatenlosen oder Gruppen von Staatenlosen aus Gründen der öffentlichen Ordnung einen Hauptaufenthaltsort zuzuweisen.

Rumänien: Vorbehalt:

  1. Ziffer eins
    Unter Bezugnahme auf Artikel 23, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, staatliche Hilfszuwendungen nur jenen staatenlosen Personen zuzuerkennen, die auch Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 betreffend die Rechtsstellung von Flüchtlingen und das Protokoll vom 31. Jänner 1967 betreffend die Rechtsstellung von Flüchtlingen, oder gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen nationalen Rechts sind.
  2. Ziffer 2
    Unter Bezugnahme auf die Anwendung von Artikel 27, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, Identitätsausweise nur jenen staatenlosen Personen auszustellen, denen die zuständigen Behörden das Recht auf ständigen Aufenthalt, oder gegebenenfalls auf bestimmte Zeit gemäß der nationalen Gesetzgebung zuerkannt haben.
  3. Ziffer 3
    Unter Bezugnahme auf die Anwendung von Artikel 31, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetze eine rechtmäßig aufhältige staatenlose Person auszuweisen, falls die staatenlose Person eine Straftat begangen hat.

Sambia: Artikel 22, Absatz eins :,

Die Regierung der Republik Sambia betrachtet Artikel 22, Absatz eins, nur als Empfehlung und nicht als bindende Verpflichtung, den Staatenlosen Inländerbehandlung in Bezug auf den Grund- und Hauptschulunterricht zu gewähren.

Artikel 26 :,

Die Regierung der Republik Sambia behält sich nach Artikel 26, das Recht vor, Staatenlosen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen.

Artikel 28 :,

Die Regierung der Republik Sambia hält sich nicht nach Artikel 28, für verpflichtet, in Fällen, in denen ein zweites Asyl gewährendes Land sich bereit erklärt oder seine Bereitschaft angedeutet hat, einen Staatenlosen von Sambia aufzunehmen, einen Reiseausweis mit einer Rückkehrklausel auszustellen.

Artikel 31 :,

Die Regierung der Republik Sambia verpflichtet sich nicht nach Artikel 31,, in Bezug auf die Ausweisung eine günstigere Behandlung zu gewähren, als sie Ausländern allgemein zuteil wird.

Schweden: Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    zu Artikel 8,, dass dieser Art. Schweden nicht bindet.
  2. Ziffer 2
    zu Artikel 12, Absatz eins,, dass dieser Abs. Schweden nicht bindet.
  3. Ziffer 3
    zu Artikel 24, Absatz eins, Litera b,, dass abweichend von der Vorschrift über die Inländerbehandlung der Staatenlosen Schweden nicht verpflichtet ist, diesen dieselbe Behandlung wie Inländern zu gewähren, was die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Volksrente nach dem Gesetz über die Versicherung anbetrifft, und dass die für schwedische Staatsangehörige geltenden Vorschriften günstiger sind als die auf andere Versicherte anwendbaren, soweit es sich um das Recht auf eine Zusatzrente nach dem genannten Gesetz und um die Berechnung dieser Rente in verschiedener Hinsicht handelt.
  4. Ziffer 4
    zu Artikel 24, Absatz 3,, dass dessen Bestimmungen Schweden nicht binden.
  5. Ziffer 5
    zu Artikel 25, Absatz 2,, dass Schweden sich nicht für verpflichtet hält, von einer schwedischen Behörde anstelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, für deren Ausstellung in Schweden keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind.

Slowakei: Erklärung:

Die Slowakische Republik ist nicht an Artikel 27, in dem Sinne gebunden, dass sie allen staatenlosen Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, Identitätsausweise ausstellen muss. Die Slowakische Republik wird Identitätsausweise nur jenen auf dem Territorium der Slowakischen Republik aufhältigen staatenlosen Personen ausstellen, denen eine Bewilligung auf dauernden oder ständigen Aufenthalt erteilt wurde.

Spanien: Vorbehalt:

Die Regierung des Königreiches Spanien bringt einen Vorbehalt zu Artikel 29, Absatz eins, an und erachtet sich an die Bestimmungen dieses Absatzes nur im Falle von staatenlosen Personen gebunden, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhältig sind.

St. Vincent und die Grenadinen: Vorbehalt:

Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen kann nur die Verpflichtung eingehen, die Bestimmungen der Artikel 23,, 24, 25 und 31 in St. Vincent und den Grenadinen anzuwenden, soweit es das Gesetz erlaubt.

Tschechische Republik: Erklärungen:

Unter Beitritt zum Übereinkommen erklären wir Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 27, des Übereinkommens werden Identitätsausweise nur für staatenlose Personen ausgestellt, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben.
  2. Ziffer 2
    Artikel 23, wird angewandt, insoweit dies durch die nationale Gesetzgebung vorgesehen ist.
  3. Ziffer 3
    Artikel 24, Absatz eins, Litera b, wird angewandt, insoweit dies durch die nationale Gesetzgebung vorgesehen ist.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 28, des Übereinkommens werden Reisedokumente nur für staatenlose Personen ausgestellt, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben. Diesen Personen werden „Fremdenpässe“ ausgestellt, in denen vermerkt ist, dass deren Inhaber staatenlose Personen gemäß dem Übereinkommen vom 28. September 1954 sind.

Ungarn: Vorbehalte zu Artikel 23 und 24 des Übereinkommens:

Die Republik Ungarn wendet die in den Artikel 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen solcher Art an, dass für staatenlose Personen, die eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt haben, die gleiche Behandlung gewährleistet wird, wie für die eigenen Staatsangehörigen.

Vorbehalt zu Artikel 28, des Übereinkommens:

Die Republik Ungarn wendet die in Artikel 28, enthaltenen Bestimmungen durch die Ausstellung eines ungarisch- und englischsprachigen Ausweises mit der Bezeichnung „Utazási Igazolvány hontalan személy részére/Travel Document for Stateless Person“, der die Angaben gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Anhanges des Übereinkommens enthält.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Erklärung:

„Ich beehre mich ferner, mitzuteilen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde davon ausgeht, dass es ihr nach Artikel 36, in Verbindung mit Artikel 38, gestattet ist, in jede nach Artikel 36, Absatz eins, oder 2 abgegebene Erklärung oder Notifikation jeden mit Artikel 38, in Einklang stehenden Vorbehalt aufzunehmen, den die Regierung des betreffenden Hoheitsgebiets zu machen wünscht.“

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland versteht die Artikel 8 und 9 so, dass sie sie nicht daran hindern, in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf einen Staatenlosen wegen seiner früheren Staatsangehörigkeit Maßnahmen im Interesse der Staatssicherheit zu treffen. Artikel 8, hindert die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nicht daran, Rechte in Bezug auf Eigentum oder Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrags oder einer sonstigen Übereinkunft zur Wiederherstellung des Friedens, die infolge des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden sind oder geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner ist Artikel 8, ohne Einfluss darauf, welche Behandlung Eigentum oder Interessen erfahren sollen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wegen eines gegenwärtigen oder früheren Kriegszustands zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und einem anderen Staat der Kontrolle dieser Regierung unterstehen.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann sich in Bezug auf diejenigen in Artikel 24, Absatz eins, Litera b, genannten Angelegenheiten, die in den Bereich des staatlichen Gesundheitsdienstes fallen, nur verpflichten, diesen Buchstaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann sich nicht verpflichten, die in Artikel 25, Absatz eins und 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen; sie kann sich nur verpflichten, Absatz 3, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten anzuwenden.

Erläuterung:

Im Zusammenhang mit Artikel 24, Absatz eins, Litera b,, der sich auf Angelegenheiten bezieht, die im Bereich des staatlichen Gesundheitsdienstes liegen, enthält das Gesetz von 1949 zur Änderung des Gesetzes über den Staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service (Amendment) Act 1949) Vollmachten zur Erhebung von Gebühren von Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben (wozu einige Staatenlose gehören) und die im Rahmen des Gesundheitsdienstes behandelt werden. Diese Vollmachten sind bisher nicht ausgeübt worden, möglicherweise wird dies aber einmal in Zukunft notwenig werden. In Nordirland sind die Gesundheitsdienste auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beschränkt, sofern nicht Vorschriften erlassen werden, um sie auf andere auszudehnen. Aus diesen Gründen hält es die Regierung des Vereinigten Königreichs für notwendig, einen Vorbehalt zu Artikel 24, Litera b, einzulegen, obwohl sie auch in Zukunft wie bisher bereit ist, die Lage der Staatenlosen wohlwollend zu prüfen.

Im Vereinigten Königreich bestehen keine Vorkehrungen für die in Artikel 25, vorgesehene Verwaltungshilfe, und derartige Vorkehrungen haben sich auch im Fall von Staatenlosen nicht als erforderlich erwiesen. Sollte eine in Artikel 25, Absatz 2, genannte Urkunde oder Bescheinigung erforderlich sein, so genügt eine eidesstattliche Erklärung.

Kanalinseln und die Insel Man:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland versteht die Artikel 8 und 9 so, dass sie sie nicht daran hindern, auf der Insel Man und den Kanalinseln in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf einen Staatenlosen wegen seiner früheren Staatsangehörigkeit Maßnahmen im Interesse der Staatssicherheit zu treffen. Artikel 8, hindert die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nicht daran, Rechte in Bezug auf Eigentum oder Interessen auszuüben, die sie als Alliierte oder Assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrags oder einer sonstigen Übereinkunft zur Wiederherstellung des Friedens, die infolge des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden sind oder geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner ist Artikel 8, ohne Einfluss darauf, welche Behandlung Eigentum oder Interessen erfahren sollen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die Insel Man und die Kanalinseln wegen eines gegenwärtigen oder früheren Kriegeszustandes zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und einem anderen Staat der Kontrolle dieser Regierung unterstehen.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann nur zusichern, dass Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, auf den Kanalinseln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angewendet wird.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann nicht zusichern, dass Artikel 25, Absatz eins und 2 auf der Insel Man und den Kanalinseln durchgeführt wird, sie kann nur zusichern, dass Absatz 3, auf der Insel Man und den Kanalinseln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,

in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen und die allgemeine Deklaration der Menschenrechte, genehmigt am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Grundsatz enthält, dass die Menschen grundlegende Rechte und Freiheiten ohne Unterschied besitzen sollen,

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten ihre größte Anteilnahme an den Staatenlosen bekannt gaben und sich bestrebten, den Staatenlosen die größtmögliche Ausübung jener grundlegenden Rechte und Freiheiten zu sichern,

in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch die Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jene Konvention auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Rechtsstellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern –

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Schlagworte

e-rk,
Ratifikationsurkunde, Grundschulunterricht, BGBl. III Nr. 81/2008, BGBl. III Nr. 82/2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014

Gesetzesnummer

20005924

Dokumentnummer

NOR30006599