Bundesrecht konsolidiert: Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten § 1, Fassung vom 03.01.2018

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.07.2008

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Grundsatz

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDen Organen der Finanzämter, der Zollämter und der Steuerfahndung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.
  2. Absatz 2Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungsnoch Ausrüstungsstücke getragen werden.
  3. Absatz 3Für bestimmte Anlässe (Paragraph 2,) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.

Schlagworte

Bekleidungssorte, Dienstbekleidungsstück

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40100722