Bundesrecht konsolidiert: Justizbetreuungsagentur-Gesetz § 1, Fassung vom 03.01.2018

Justizbetreuungsagentur-Gesetz § 1

Kurztitel

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 101/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JBA-G

Index

25/02 Strafvollzug

Text

1. Abschnitt
Errichtung

Errichtung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  2. Absatz 2Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Absatz 3Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten.
  4. Absatz 4Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  5. Absatz 5Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag sind in das Firmenbuch einzutragen. Das Geschäftsjahr der Justizbetreuungsagentur ist das Kalenderjahr.
  7. Absatz 7Eine Außenstelle ist nicht als Zweigniederlassung im Firmenbuch einzutragen.

Schlagworte

Strafvollzug

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20005874

Dokumentnummer

NOR40162393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P1/NOR40162393