Bundesrecht konsolidiert: OeAD-Gesetz § 3, Fassung vom 01.07.2022

OeAD-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  2. Absatz 2Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
    4. Ziffer 4
      Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
    5. Ziffer 5
      Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (Paragraph eins, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      Öffentlichkeitsarbeit,
    7. Ziffer 7
      Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,), insbesondere im Auftrag des Bundes,
    8. Ziffer 8
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
    9. Ziffer 9
      Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
    10. Ziffer 10
      administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
    11. Ziffer 11
      Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
    13. Ziffer 13
      Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
    14. Ziffer 14
      Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) sowie
    15. Ziffer 15
      Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a,
  3. Absatz 3Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angaben gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Fremdenbehörde,
    3. Ziffer 3
      Nummer,
    4. Ziffer 4
      geplante Ankunft sowie
    5. Ziffer 5
      Stipendientyp.
  5. Absatz 4 aDie Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, darf
    1. Ziffer eins
      mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
    2. Ziffer 2
      mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, außer in den Fällen des Absatz 4 d,, nur im Wege der Abwicklung sowie
    3. Ziffer 3
      mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nur im Wege der Abwicklung
    erfolgen.
  6. Absatz 4 bFür die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  7. Absatz 4 cÜber Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  8. Absatz 4 dIm Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen
    1. Ziffer eins
      Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
    2. Ziffer 2
      Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.
  9. Absatz 5Die OeAD-GmbH darf die in Absatz 4, genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.

Schlagworte

Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm, Mobilitätsdatenbank, Förderungsmaßnahme

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40225150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/99/P3/NOR40225150