Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OeAD-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.12.2022
Abkürzung
OeADG
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Unternehmensgegenstand und Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(2)Absatz 2Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) zu erfüllen:
Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (§ 1 Abs. 1),Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (Paragraph eins, Absatz eins,),
Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), insbesondere im Auftrag des Bundes,Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,), insbesondere im Auftrag des Bundes,
Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) sowieWeiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) sowie
Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a,
(3)Absatz 3Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
(4)Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen zu verarbeiten:
Angaben gemäß § 10a Abs. 4,Angaben gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,,
Angaben zur Fremdenbehörde,
(4a)Absatz 4 aDie Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 darfDie Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, darf
mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, außer in den Fällen des Abs. 4d, nur im Wege der Abwicklung sowiemit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, außer in den Fällen des Absatz 4 d,, nur im Wege der Abwicklung sowie
mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nur im Wege der Abwicklungmit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nur im Wege der Abwicklung
erfolgen.
(4b)Absatz 4 bFür die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
(4c)Absatz 4 cÜber Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Über Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4d)Absatz 4 dIm Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen
Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken undFörderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.
(5)Absatz 5Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.Die OeAD-GmbH darf die in Absatz 4, genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.
Schlagworte
Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm, Mobilitätsdatenbank, Förderungsmaßnahme
Im RIS seit
29.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40225150