Bundesrecht konsolidiert: Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 9, Fassung vom 23.10.2021

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 9

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIn Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den Paragraphen 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.
  2. Absatz 2Als Bestimmungen im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere Regelungen betreffend
    1. Ziffer eins
      die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Überweisung von Einkünften,
    3. Ziffer 3
      die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
    4. Ziffer 4
      Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.

Schlagworte

Konsultationsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/96/P9/NOR40099748