(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Absatz eins und Absatz 2, abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.