Bundesrecht konsolidiert: Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 3, tagesaktuelle Fassung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 3

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verhandlung und Abschluss von Luftverkehrsabkommen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.
  2. Absatz 2Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Absatz eins und Absatz 2, abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.
  4. Absatz 4Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/96/P3/NOR40099742