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Bundesrecht konsolidiert: Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 21, tagesaktuelle Fassung
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D)
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 20 am 29.03.2024
§ 22 am 29.03.2024
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 01.11.2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.11.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BGzLV 2008
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Strafbestimmung
§ 21.
Paragraph 21,
(1)
Absatz eins
Wer
1.
Ziffer eins
gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
2.
Ziffer 2
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oder
entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
3.
Ziffer 3
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,
entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
(2)
Absatz 2
Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
1.
Ziffer eins
für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
2.
Ziffer 2
für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099760
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/96/P21/NOR40099760