Bundesrecht konsolidiert: Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 21, tagesaktuelle Fassung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 § 21

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Strafbestimmung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/96/P21/NOR40099760