Bundesrecht konsolidiert: Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 Art. 3

Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Artikel III

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder
    2. Ziffer 2
      sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder
    3. Ziffer 3
      einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder
    4. Ziffer 3 a
      auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung tätlich herabwürdigt, oder
    5. Ziffer 4
      sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Ziffer 2,, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Ziffer 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach Ziffer 4, bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Fall der Ziffer 4, ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
  2. Absatz 2Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Absatz eins, als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.
  4. Absatz 4Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.
  5. Absatz 5Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 4, bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nicht einzurechnen.
  6. Absatz 6Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, Ziffer 4, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20005871

Dokumentnummer

NOR40258126

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/87/A3/NOR40258126