Bundesrecht konsolidiert: Stiftungseingangssteuergesetz § 2, Fassung vom 31.12.2017

Stiftungseingangssteuergesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

StiftEG

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn
    1. Litera a
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oder
    2. Litera b
      sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
    3. Litera c
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem Paragraph 5, des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
    4. Litera d
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist oder
    5. Litera e
      mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

Schlagworte

Amtshilfe

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40148819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/85/P2/NOR40148819