Kurztitel
Stiftungseingangssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
27.06.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
StiftEG
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 4.
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20005867
Dokumentnummer
NOR40099506