Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungseingangssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StiftEG
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 3.
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.
(2) Der Steuerschuldner hat bis zum Fälligkeitstag eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung näher regeln.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Schlagworte
Selbstentrichtung
Im RIS seit
09.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
20005867
Dokumentnummer
NOR40133329