(2)Absatz 2Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.