Bundesrecht konsolidiert: Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 9, Fassung vom 20.08.2009

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren bei Sperren

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBeschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb haben bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen.
  2. Absatz 2Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099172