(2)Absatz 2Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 3a Z 2 für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 2, für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7,Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 7,
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002,
Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 3a Z 1, der Batterien importiert, über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Batterien, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist,Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins,, der Batterien importiert, über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Batterien, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist,
Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 3a Z 1, die Batterien importieren, an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins,, die Batterien importieren, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002,
Übermittlung der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 undÜbermittlung der Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 3 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 3, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.