(1)Absatz einsHersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:
Namen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b durch Angabe der GLN,für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, durch Angabe der GLN,
das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.
Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.