Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 22, tagesaktuelle Fassung

Batterienverordnung § 22

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Registrierung und Meldeverpflichtungen

Registrierung der Verpflichteten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsHersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      Namen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 2 a
      Steuernummer,
    4. Ziffer 3
      Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,
    5. Ziffer 4
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    6. Ziffer 5
      die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    7. Ziffer 6
      für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, durch Angabe der GLN,
    8. Ziffer 7
      das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.
    Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.
  2. Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  4. Absatz 4Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) des Eigenimporteurs und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,
    4. Ziffer 4
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    5. Ziffer 5
      die erworbenen Geräte- und Fahrzeugbatterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    6. Ziffer 6
      das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, erfolgt.
    Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Schlagworte

Sammelkategorie, Sammelsystem, Gerätebatterie

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235806