Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 2, Fassung vom 15.12.2025

Batterienverordnung § 2

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, in den jeweils geltenden Fassungen.
  2. Absatz 2Von dieser Verordnung ausgenommen sind Batterien, die
    1. Ziffer eins
      in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder
    2. Ziffer 2
      in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum
    verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098374