Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 24, Fassung vom 13.12.2025

Batterienverordnung § 24

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

16.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen der in Verkehr gesetzten Batterien

Paragraph 24,
  1. Absatz einsHersteller von Gerätebatterien haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Batterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Gerätebatterien und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Gerätebatterien in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2008 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Gerätebatterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers zu melden, womit die Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Absatz eins, erfüllt ist.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098396