Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 12, Fassung vom 08.12.2025

Batterienverordnung § 12

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Fahrzeugbatterien

Rückgabe von Fahrzeugaltbatterien

Paragraph 12,
  1. Absatz einsLetztverbraucher können Fahrzeugaltbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben
    1. Ziffer eins
      beim Letztvertreiber von Fahrzeugbatterien,
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten, oder
    3. Ziffer 3
      bei Sammelstellen, die Gemeinden (Gemeindeverbände) dafür einrichten.
  2. Absatz 2Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098384