Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 9, Fassung vom 17.10.2025

Batterienverordnung § 9

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rückgabe von Gerätealtbatterien

Paragraph 9,
  1. Absatz einsLetztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben
    1. Ziffer eins
      bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,,
    2. Ziffer 2
      bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
    4. Ziffer 4
      beim Letztvertreiber von Gerätebatterien.
  2. Absatz eins aLetztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.
  3. Absatz 2Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, Ziffer 4, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.
  4. Absatz 3Hersteller von Gerätebatterien haben zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien abgegeben werden können.
  5. Absatz 4Letztvertreiber von Gerätebatterien, Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 10, EAG-VO können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich abgeben bei
    1. Ziffer eins
      Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b,,
    2. Ziffer 2
      Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektrogerät

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235803