Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 8, Fassung vom 17.10.2025

Batterienverordnung § 8

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Gerätebatterien

Entnehmen von Gerätebatterien

Paragraph 8,
  1. Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 13 a, AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.

Schlagworte

Elektrogerät

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40170496