Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 6, Fassung vom 17.10.2025

Batterienverordnung § 6

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsHersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzen, haben diese mit dem in Anhang 2 abgebildeten Symbol zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, haben deren Kapazität spätestens ab 26. September 2009 in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf der Batterie anzugeben.
  3. Absatz 3Hersteller, die Batterien in Verkehr setzen, die mehr als 0,0005% Quecksilber, mehr als 0,002% Cadmium oder mehr als 0,004% Blei enthalten, haben diese mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) entsprechend Anhang 2 zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Würde die Größe des Symbols oder des chemischen Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so muss die Batterie oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet werden; stattdessen ist das Symbol oder das chemische Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung zu drucken.

Schlagworte

Gerätebatterie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098378