Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 5, Fassung vom 17.10.2025

Batterienverordnung § 5

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung von Altbatterien

Paragraph 5,
  1. Absatz einsHersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
    4. Ziffer 4
      im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 3, laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
      1. Litera a
        einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder
      2. Litera b
        einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
    Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
  2. Absatz 2Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
  3. Absatz 3Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 einzuhalten.

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235802