7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 26.Paragraph 26,
Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, Eigenimporteure (Paragraph 3, Ziffer 8,) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
entweder
die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
im Sinne des § 5 zu behandeln undim Sinne des Paragraph 5, zu behandeln und
für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstattenfür diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zu erstatten
oder
hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, ist nicht zulässig.