Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 26, Fassung vom 17.10.2025

Batterienverordnung § 26

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Pflichten des Eigenimporteurs

Paragraph 26,

Eigenimporteure (Paragraph 3, Ziffer 8,) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    entweder
    1. Litera a
      die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
    2. Litera b
      im Sinne des Paragraph 5, zu behandeln und
    3. Litera c
      für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zu erstatten
    oder
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, ist nicht zulässig.

Schlagworte

Gerätebatterie, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098398