(2)Absatz 2Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle oder
im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 20 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 20, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden.