Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 11, Fassung vom 17.10.2025

Batterienverordnung § 11

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammelstellen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
    1. Ziffer eins
      bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle oder
    2. Ziffer 2
      im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
    der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 20, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden.
  3. Absatz 3Ein Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, von einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, melden, sofern
    1. Ziffer eins
      das Sammel- und Verwertungssystem bereits Gerätealtbatterien im Verhältnis der von ihm als in Verkehr gesetzten gemeldeten Gerätebatterien zu den von allen Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Gerätebatterien zurückgenommen hat und
    2. Ziffer 2
      die in Anhang 3 genannte Mengenschwelle erreicht wurde.
  4. Absatz 4Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      GLN (global location number) der Sammelstelle,
    2. Ziffer 2
      Sammel- und Behandlungskategorie,
    3. Ziffer 3
      geschätzte Masse und
    4. Ziffer 4
      Anzahl, Art, Form und Größe der Sammelbehälter.
  5. Absatz 5Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098383