Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 10, Fassung vom 17.10.2025

Batterienverordnung § 10

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rücknahme von Gerätealtbatterien

Paragraph 10,
  1. Absatz einsHersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
  2. Absatz 2Hersteller von Gerätebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 16, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098382