(1)Absatz einsHersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden, bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, dieim Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 3, laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder
einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.