Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 3a, Fassung vom 11.10.2025

Batterienverordnung § 3a

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

Paragraph 3 a,

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

  1. Ziffer eins
    jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    jede Person, die
    1. Litera a
      gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    2. Litera b
      ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. Litera c
      einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, bestellt hat, und
  3. Ziffer 3
    jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Schlagworte

Industrieakkumulator, Gerätebatterie, Fahrzeugbatterie

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235811