Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Batterienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25c
Inkrafttretensdatum
08.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat
§ 25c.Paragraph 25 c,
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
08.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40235814