Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 21, Fassung vom 09.10.2025

Batterienverordnung § 21

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

Paragraph 21,
  1. Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.

Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    GLN der Sammelstelle,
  2. Ziffer 2
    geschätzte Masse und
  3. Ziffer 3
    Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
  1. Absatz 2Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
  2. Absatz 3Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
  3. Absatz 4Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,)

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235805