Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 19, Fassung vom 09.10.2025

Batterienverordnung § 19

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und Eigenimporteure unter Angabe der GLN, und der Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien, hinsichtlich deren eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, und
    2. Ziffer 2
      einen Tätigkeitsbericht.
    Die Aufstellung gemäß Ziffer eins, ist im Wege des Registers zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2008 hat die Meldung der Masse gemäß Ziffer eins, die ab 26. September 2008 in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien zu umfassen.
  2. Absatz 2Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des Paragraph 17, Absatz eins, ersichtlich ist.
  3. Absatz 3Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098391