Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 7, Fassung vom 31.12.2021

Batterienverordnung § 7

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Informationen für Letztverbraucher

Paragraph 7,
  1. Absatz einsHersteller haben den Letztverbrauchern von Batterien zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
    2. Ziffer 2
      Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen;
    3. Ziffer 3
      die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten;
    4. Ziffer 4
      die Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Altbatterien;
    5. Ziffer 5
      die Bedeutung des in Anhang 2 gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.
    Hersteller von Gerätebatterien haben die in Ziffer 3, genannten Informationen mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, abzustimmen.
  2. Absatz 2Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.

Schlagworte

Rückgabemöglichkeit, Gerätebatterie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098379