(2)Absatz 2Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 1 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.