Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 8, Fassung vom 30.06.2015

Batterienverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Gerätebatterien

Entnehmen von Gerätebatterien

Paragraph 8,

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 13 a, AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein. Das gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098380