(1)Absatz einsUnbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,
auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.