Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

Batterienverordnung § 4

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Stoffverbote und Vermeidung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
    2. Ziffer 2
      Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,
    auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins, gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:
    1. Ziffer eins
      Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
    2. Ziffer 2
      medizinische Geräte;
    3. Ziffer 3
      schnurlose Elektrowerkzeuge; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2016.
  4. Absatz 4Batterien und Akkumulatoren, die dem Absatz eins, nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40170495