(5)Absatz 5Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugaltbatterien haben in Präzisierung des Inhalts des § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu umfassen, dass die Zustimmung des Systems zur Abwicklung der Abholungen insbesondere von Sammelstellen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Koordinierungsstelle unter direkter Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems auf Kosten des Systems erteilt wird, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt. Weiters ist in dieser Vereinbarung die Koordination der Information der Letztverbraucher, über die unentgeltliche Rücknahmepflicht und Rückgabemöglichkeiten, festzulegen.Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugaltbatterien haben in Präzisierung des Inhalts des Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu umfassen, dass die Zustimmung des Systems zur Abwicklung der Abholungen insbesondere von Sammelstellen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Koordinierungsstelle unter direkter Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems auf Kosten des Systems erteilt wird, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt. Weiters ist in dieser Vereinbarung die Koordination der Information der Letztverbraucher, über die unentgeltliche Rücknahmepflicht und Rückgabemöglichkeiten, festzulegen.