Bundesrecht konsolidiert: Batterienverordnung § 20, tagesaktuelle Fassung

Batterienverordnung § 20

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Koordinierungsstelle

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Koordinierungsaufgaben gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.
  2. Absatz 2Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätealtbatterien haben folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15,, insbesondere
      1. Litera a
        Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
      2. Litera b
        Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder 3,
      3. Litera c
        Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung; dabei ist zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung;
      2. Litera b
        die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen
        1. Sub-Litera, a, a
          die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und
        2. Sub-Litera, b, b
          die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Gerätealtbatterien, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung erforderlich sind;
        die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Gerätealtbatterien, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;
      3. Litera c
        die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Gerätealtbatterien, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;
    3. Ziffer 3
      Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;
      diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;
    4. Ziffer 4
      Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
  3. Absatz 3Die Koordinierung hat folgende Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und der Vergütung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß Paragraph 7, unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15,
  4. Absatz 4Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.
  5. Absatz 5Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugaltbatterien haben in Präzisierung des Inhalts des Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu umfassen, dass die Zustimmung des Systems zur Abwicklung der Abholungen insbesondere von Sammelstellen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Koordinierungsstelle unter direkter Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems auf Kosten des Systems erteilt wird, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt. Weiters ist in dieser Vereinbarung die Koordination der Information der Letztverbraucher, über die unentgeltliche Rücknahmepflicht und Rückgabemöglichkeiten, festzulegen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098392