Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
(1) Gemeinsames Interessensgebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien.
(2) Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein
Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne als Luftfahrzeug zu gelten,
welches nicht bestimmungsgemäß genutzt wird, sofern der Verdacht besteht, dass es rechtswidrig verwendet wird und somit eine potentielle Bedrohung darstellt.
(3) Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Einstufung.