Bundesrecht konsolidiert: Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung § 11, Fassung vom 05.08.2021

Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung § 11

Kurztitel

Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 105/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20005750

Dokumentnummer

NOR40097395

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/105/P11/NOR40097395