Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
20005750
Dokumentnummer
NOR40097395