Bundesrecht konsolidiert: Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 9, tagesaktuelle Fassung

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der Geräte, Apparate und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Anwenden von Hygienemaßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Schlagworte

Lebensmittelherstellung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Gesetzesnummer

20005748

Dokumentnummer

NOR40097286