Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn) Art. 7, Fassung vom 08.09.2026

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn) Art. 7

Kurztitel

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 7/2008

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite Vertragspartei die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten des Abkommens tritt die am 4. Mai 2001 in Györ unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Einrichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros auf dem Gebiet des Grenzübergangsstelle Nickelsdorf-Hegyeshalom 3) außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach Eingang der Kündigung bei der zweiten Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Nickelsdorf, am 11. Oktober 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2001,.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20005701

Dokumentnummer

NOR40096738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2008/7/A7/NOR40096738