Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn) Art. 5, Fassung vom 11.07.2025

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn) Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 7/2008

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertreter sowie die jeweiligen Verantwortlichen der zentralen Behörden der Vertragsparteien treffen einander mindestens einmal im Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
    1. Litera a
      tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit der Dienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
    2. Litera b
      erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.
  2. Absatz 2,Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20005701

Dokumentnummer

NOR40096736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2008/7/A5/NOR40096736