Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn) Art. 4, Fassung vom 11.07.2025

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn) Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 7/2008

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die zentralen Behörden der im Artikel 1 Punkt 1. des Vertrags festgelegten Behörden (in der Folge: die zentralen Behörden) tauschen Listen mit den Namen der auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
  2. Absatz 2,Die zentralen Behörden der Vertragsparteien ernennen jeweils eine seinen Dienst verrichtende Person, die für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb der Kontaktdienststelle verantwortlich ist. Die Verantwortlichen erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens der Dienststelle.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung erlangt Ihre Verbindlichkeit nach erfolgter Genehmigung durch die zentralen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20005701

Dokumentnummer

NOR40096735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2008/7/A4/NOR40096735