Bundesrecht konsolidiert: Gewebesicherheitsgesetz § 1, Fassung vom 07.06.2026

Gewebesicherheitsgesetz § 1

Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen. Weiters regelt es die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen, sofern diese nicht zur Herstellung von Arzneimitteln, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, von Prüfpräparaten oder von Medizinprodukten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Bei der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben ist der Stand der Wissenschaften und Technik einzuhalten.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Zellen und Gewebe, die innerhalb ein und desselben medizinischen Eingriffs als autologes Transplantat verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      Blut und Blutbestandteile gemäß Paragraph 3, Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, und
    3. Ziffer 3
      menschliche Organe und Teile von Organen, wenn sie zum selben Zweck wie das Organ im menschlichen Körper verwendet werden sollen.

Schlagworte

Qualitätsstandard

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40107316

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/49/P1/NOR40107316