(5)Absatz 5In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,
Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b undschlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c,
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.