Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 19, Fassung vom 08.08.2022

Deponieverordnung 2008 § 19

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Identitätskontrolle

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
  2. Absatz 2Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
    2. Ziffer 2
      verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe Paragraph 20, Absatz 2,) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
    Für Abfälle gemäß Ziffer eins und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3,, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
  3. Absatz 3Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.
  4. Absatz 4Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Absatz eins bis 3 jedenfalls anzuwenden.

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40187285