Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 21, Fassung vom 05.07.2022

Deponieverordnung 2008 § 21

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Deponiestandort

Anforderungen an den Deponiestandort

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
    3. Ziffer 3
      die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
    4. Ziffer 4
      die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
    5. Ziffer 5
      der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
  2. Absatz 2Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
    1. Ziffer eins
      Wasserschutzgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 123/2006;
    2. Ziffer 2
      Heilquellenschutzgebiete gemäß Paragraph 37, WRG 1959;
    3. Ziffer 3
      Hochwasserabflussgebiete gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;
    4. Ziffer 4
      Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
    5. Ziffer 5
      Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
    6. Ziffer 6
      Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
    7. Ziffer 7
      Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
  3. Absatz 3Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
    2. Ziffer 2
      Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.
  4. Absatz 4Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2,, 35 und 37 WRG 1959;
    2. Ziffer 2
      Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß Paragraph 35, WRG 1959;
    3. Ziffer 3
      Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (Paragraph 54, WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
    4. Ziffer 4
      Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c, WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (Paragraph 55 g, WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
    5. Ziffer 5
      Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.

Schlagworte

Wohngebiet, Vorbereitungsphase, Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Grundwasserströmungsverhältnis, Einzugsgebiet, Quellgebiet

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095293