Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5.
(1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.
(2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
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1. | Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen, |
2. | nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen, |
3. | Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und |
4. | Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht, |
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig. |
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
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1. | nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen, |
2. | Abfällen gemäß Anhang 2, |
3. | Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht, |
4. | Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht, |
5. | Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10, |
6. | LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und |
7. | künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c |
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. |
(4) In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
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1. | nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen, |
2. | Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1, |
3. | Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht, |
4. | Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4, |
5. | Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10, |
6. | Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9, |
7. | teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a, |
8. | LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und |
9. | künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c |
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. |
(5) In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
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1. | nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen, |
2. | Abfällen gemäß Anhang 2, |
3. | Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht, |
4. | Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4, |
5. | Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10, |
6. | schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b und |
7. | künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c |
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig. |
(6) Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.