Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 12, Fassung vom 25.01.2022

Deponieverordnung 2008 § 12

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grundlegende Charakterisierung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIn einer grundlegenden Charakterisierung ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu sind alle erforderlichen Informationen und Grundlagen einzubeziehen.
  2. Absatz 2Bei einmalig anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die vorliegende Abfallmasse, im Fall der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit auf die auszuhebende Masse, zu beziehen.
  3. Absatz 3Bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die jährlich anfallende Abfallmasse (Jahresanfallsmenge) zu beziehen und sie hat auch die Bandbreite und Veränderlichkeit der typischen Abfalleigenschaften (kurz-, mittel- und langfristige Variabilitäten) und jene Vorgaben für die Untersuchungen, die für die Übereinstimmungsbeurteilungen durchgeführt werden müssen, zu umfassen. Für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle ist spätestens nach acht Jahren neuerlich eine grundlegende Charakterisierung vorzunehmen. Weiters ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen, wenn der anfallende Abfall nicht mehr mit dem bisher beurteilten Abfallstrom oder dem wiederkehrend anfallenden Abfall ident ist, zB infolge von relevanten Prozessänderungen.
  4. Absatz 4Ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung erforderlich, weil der Deponieinhaber den Abfall gemäß Paragraph 17, Absatz 5, zurückgewiesen hat, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt jene Parameter, für welche eine Überschreitung festgestellt wurde, jedenfalls in die Untersuchungen aufzunehmen.

Untersuchungsergebnisse für diese Parameter aus der ursprünglichen Charakterisierung oder einer diesbezüglichen Übereinstimmungsbeurteilung dürfen nicht in die Beurteilungen der neuerlichen grundlegenden Charakterisierung einbezogen werden.

Schlagworte

Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095284