Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 8, Fassung vom 19.01.2022

Deponieverordnung 2008 § 8

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigung höherer Grenzwerte

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwerte genehmigen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Behörde hat der Antragsteller ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzulegen, wobei für dieses Gutachten die Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Bei einer Bodenaushubdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen für eine Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen.
  3. Absatz 3Bei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß Paragraph 27, kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen
      1. Litera a
        höhere Gehalte im Eluat für anorganische Stoffe bis zu dem in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen, für Zink jedoch nicht mehr als 12 mg/kg im Eluat,
      2. Litera b
        einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
      3. Litera c
        mit einer Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen,
    2. Ziffer 2
      Baurestmassen und gleichartigen Abfällen aus der Produktion von Baustoffen
      1. Litera a
        einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen,
      2. Litera b
        einen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand vergleiche Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.
  4. Absatz 4Bei einer Baurestmassendeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
    2. Ziffer 2
      biologisch behandelten Böden einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen.
  5. Absatz 5Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      Rückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:
      Abdampfrückstand: 100 000 mg/kg
      Antimon: 2,1 mg/kg
      Barium: 300 mg/kg
      Blei: 30 mg/kg
      Chrom gesamt: 20 mg/kg
      Molybdän: 30 mg/kg
      Selen: 1,5 mg/kg
      Zink: 100 mg/kg,
    2. Ziffer 2
      Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,
    3. Ziffer 3
      Rückständen aus der betrieblichen Abwasserreinigung für den Parameter Ammonium im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als betriebseigene Deponie geführt wird.
  6. Absatz 6Bei einer Massenabfalldeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert für den Parameter TOC im Feststoff genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht;
      der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch;
    2. Ziffer 2
      biologisch behandelten Böden für den Parameter TOC im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen;
    3. Ziffer 3
      Produktionsrückständen für den Parameter TOC im Eluat einen höheren Grenzwert als den im Anhang 1 Tabelle 10 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als Monokompartiment geführt und nur eine Abfallart abgelagert wird;
    4. Ziffer 4
      aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
  7. Absatz 7Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Absatz 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen.

Schlagworte

Humusgehalt

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40232262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/39/P8/NOR40232262