Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 10a, Fassung vom 21.10.2018

Deponieverordnung 2008 § 10a

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Teerhaltiger Straßenaufbruch

Paragraph 10 a,

Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
  2. Ziffer 2
    Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
  3. Ziffer 3
    Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40187280