Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Deponieverordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
01.11.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DVO 2008
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Teerhaltiger Straßenaufbruch
§ 10a.Paragraph 10 a,
Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:
Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.
Im RIS seit
04.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40187280